Hier finden sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.     Für alle Abschlüsse und Vereinbarungen ist nur die Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Alle darin nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für die Verkäuferin nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die vorstehenden Lieferungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Handlungsagenten und Reisende der Verkäuferin haben nicht die Befugnis, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.

2.     Alle Angebote und Abschlüsse verstehen sich auch bei vorbehaltloser Teillieferung – als freibleibend.

3.     Die Preise verstehen sich ab Werk oder frei Fahrzeug Lieferwerk. Sofern nichts anderes vereinbart wird. Evtl. erforderliche Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Gestehungs- oder Beschaffungskosten durch Änderung der Materialpreise, Löhne, Veränderung bestehender oder Einführung neuer Steuern oder sonstiger abgaben, Frachterhöhungen usw., so ist die Verkäuferin berechtigt , bei der Berechnung, evtl. bei der Endabrechnung, eine entsprechende Preisberichtigung eintreten zu lassen. Eingeräumte Rabatte und Frachtvergütungen oder Vergünstigungen sonstiger Art kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkursen, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall.

4.     Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in bar zu erfolgen und innerhalb 14 Tagen netto ohne Abzug jeweils dato Faktura bei der Verkäuferin eingehend. Ist die Hergabe von Akzepten vereinbart, ist die Verkäuferin zur Entgegennahme dieser nur innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum verpflichtet. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Zielüberschreitungen erfolgt Berechnung von Verzugszinsen vom Fälligkeitstage ab in Höhe der gültigen Zinssätze und sonstigen Spesen bei den Hausbanken der Verkäuferin. Ein Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrecht des Käufers besteht nicht.

5.     Lieferzeit ohne Gewähr, vorbehaltlich Fabrikations- und Liefermöglichkeit. Eine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Beförderung übernimmt die Verkäuferin nicht. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden der Verkäuferin oder ihrer Zulieferanten unmöglich ist. Bei Verzug der Verkäuferin ist der Käufer berechtigt, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Stornierung eines Vertrages oder Abschlusses kann durch den Käufer nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert wird und beschränkt sich auf den nicht gelieferten Teil.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte der Verkäuferin aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen sind ausgeschlossen.

6.     Fälle höherer Gewalt oder sonstige von der Verkäuferin oder deren Zulieferern nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten, ohne dass der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die der Verkäuferin gegenüber abgegebene Erklärung ihres Zulieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass die Verkäuferin an der Lieferung behindert ist.

7.     Bei Kauf auf Abruf ohne Zeitbestimmung oder auf Abruf nach Bedarf, hat der Käufer die gesamte Menge binnen 3 Monaten vom Tage der Bestätigung des Auftrages abzurufen. Ist der Käufer ganz oder teilweise in Abnahmeverzug, dann bedarf es keiner Fristsetzung nach §326 BGB; vielmehr hat die Verkäuferin ohne weiteres das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8.     Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht – auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist – mit der Übergabe an den Käufer oder dessen Beauftragten oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagerstelle auf den Käufer über, auch bei Beförderung durch eigene Fahrzeuge oder Verkäuferin oder Zulieferanten. Sofern keine besonderen Absprachen vorliegen, erfolgt der Versand nach freiem Ermessen der Verkäuferin unter Ausschluss jeglicher Haftung. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer ohne Abzug vorzulegen, ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. In diesen Fällen kann  der Käufer deswegen weder die Zahlung der Fracht noch die Annahme der Lieferung verweigern.

Termingerecht versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden. Andernfalls ist die Verkäuferin berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen oder über Ware – auch wenn sie bereits in Rechnung gestellt ist – anderweitig zu verfügen. Dasselbe gilt, wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger, durch die Verkäuferin nicht zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann.

9.     Erhält die Verkäuferin ungünstige Mitteilungen über Vermögenslage des Käufers – dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluss des Kaufs bereits die gleiche war – so kann sie – abgesehen von dem ihr gemäß Ziffer 2 dieser Bedingungen zustehenden Recht- und Aufhebung aller etwaiger Zahlungsvereinbarungen Barvorauszahlungen verlangen und bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen.

Das gleiche gilt, wenn bei Regulierung in Wechseln nach Begebung derselben in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten eine Verschlechterung eintritt oder die Bank der Verkäuferin den zum Diskont eingereichten Wechsel aus Gründen ablehnt, die den Akzeptanten betreffen. Bei nicht pünktlicher Hergabe eines Wechsels oder bei nicht pünktlicher Bezahlung einer Kaufpreisforderung werden die dann noch offenen Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort bar netto fällig. Verweigert der Käufer ganz oder nur teilweise die Annahme oder Bezahlung der gekauften Ware oder die Erfüllung des Vertrages, dann ist die Verkäuferin – abgesehen von der Befugnis gemäß Ziffer 2 – berechtigt, Vor- oder Zug-um-Zug-Leistung abzulehnen und zwar auch dann, wenn die obigen Voraussetzungen bei einem anderen zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vorliegen.

10.   Die Ware Bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, der Verkäuferin in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage der Verkäuferin und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass die Verkäuferin als Herstellerin gemäß § 956 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren durch den Käufer, steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus dem Geschäftsverhältnis an die Verkäuferin abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Verkäuferin bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheiten deren Forderung um mehr als 25%, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung der Verkäuferin beeinträchtigte Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Verkäuferin verpflichtet. Die Lagerung der von der Verkäuferin gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist von den übrigen Waren getrennt vorzunehmen.

Sofern die Verkäuferin auf Grund der Eigentumsvorbehaltsklausel Ware zurücknehmen muss, ist der Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn.

11.   Die Kaufpreisforderung besteht weiter und mit ihr der oben bezeichnete Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer auf den Kaufpreis einen Scheck leistet, im Zusammenhang damit einen auf die Verkäuferin gezogenen oder von ihr ausgestellten Wechsel erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren).

12.   Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin oder einen von ihr beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten, soweit es sich um die Wahrung der Rechte der Verkäuferin aus ihren Eigentumsansprüchen handelt.

13.   Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der Vorbehaltsware bereits jetzt an die Verkäuferin ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils der Verkäuferin an der Vorbehaltsware.

14.   Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer der Verkäuferin unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an die Verkäuferin nach Ziffer 10 abgetretenen Ansprüche.

15.   Maßgebend für die Berechnung von Schnittholz ist die Einschnittsstärke. Bei Spanplatten sind Stärkenabweichungen bis zu ± 0,3 cm zu tolerieren, so auch bei beschichteten oder mit Folie versehenen Platten Farb- und Strukturabweichungen.

Bei Spanplatten-Fixmaßen müssen evtl. anfallende Mehrmengen bis zu 10% mit übernommen werden.

16.   Eine Mängelrüge muss innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang vor einer ganzen oder teilweisen Be- oder Verarbeitung unter Angabe des behaupteten Mangels und des Lagerortes schriftlich bekanntgegeben werden. Mitteilungen an Reisende oder Vertreter genügen nicht, so auch nicht schriftliche Hinweise auf Lieferscheinen, Frachtbriefen u. ä.

Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware, die den gemachten Qualitätsangaben nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

Eine Be- und Verarbeitung gerügter Ware darf nur unter Zustimmung der Verkäuferin erfolgen. Ein Verstoß hiergegen entbindet die Verkäuferin von jeglicher Gewährleistungspflicht.

17.   Schadensersatzansprüche des Käufers jeglicher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere für Verzugsschäden, Folgeschäden und dergl., sind ausgeschlossen.

18.   Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort, für die Zahlung und alle sonstigen Rechtshandlungen der Wohnsitz der gewerblichen Niederlassung der Verkäuferin, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart und der Ort, an welchen frachtfrei zu liefern, besonders bestimmt ist. Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag ist das deutsche Recht maßgebend. Als Gerichtsstand gilt unabhängig von der Höhe des Objektes das für den Wohnsitz der Verkäuferin zuständige Amts- bzw. Landesgericht als vereinbart.

Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teils dieser Lieferungsbedingungen zieht die Nichtigkeit des anderen Teils derselbe nicht nach sich. Ein Abschluss aufgrund dieser Lieferungsbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind.

 

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren.